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STK 2019 56

versuchte Nötigung

Schwyz · 2020-05-05 · Deutsch SZ
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versuchte Nötigung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Der Beschuldigte sei der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 3 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dieser Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willens- entschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Die Tathand- lung zielt darauf ab, diese geschützte Freiheit einzuschränken, um gegen den Willen des Opfers von diesem ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden zu bewirken (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 7, 13 zu Art. 181 StGB). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Ein- tritt des in Aussicht gestellten Nachteils als von seinem Willen abhängig er- scheint (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten oder durch anderwei- tiges „Wissenlassen“ erfolgen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 28 f. zu Art. 181 StGB mit Verweis auf N 13 f. zu Art. 180 StGB). Die Androhung muss geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Del- non/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will. Sie muss nur als ernst gemeint er- scheinen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonde-

Kantonsgericht Schwyz 7 rer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., 2010, S. 125; Del- non/Rüdy, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB). Ob der Nachteil ernstlich, d.h. er- heblich genug ist, um die Willensfreiheit des Genötigten zu beeinträchtigen, bestimmt sich nach einem objektiven Massstab. Entscheidend ist, ob die Dro- hung als geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die Lage des Betroffenen beurteilt sich dabei auch nach seiner Fähigkeit, die Drohung angemessen einzuschät- zen und sich ihr zu widersetzen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. A., 2008, S. 407). Art. 181 StGB setzt nicht voraus, dass der angedrohte Nachteil so schwer ist, dass der Betroffene ob der Androhung in Schrecken oder Angst geraten könnte; es genügt, wenn der Nachteil ernstlich genug ist, um den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit wesentlich beein- trächtigen zu können (BGE 81 IV 101, E. 3). Ernstlich ist etwa die Androhung einer Strafverfolgung (BGE 120 IV 17, E. 2a.aa; Trechsel/Mona, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 5 zu Art. 181 StPO). Sodann kann die Nötigungshandlung gemäss der Generalklausel von Art. 181 StGB auch in einer anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit liegen. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Recht- fertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Das Zwangs- mittel muss sodann das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie Gewalt und ernstliche Drohung (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2013, N 7 zu Art. 181 StGB). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216, E. 4.1; BGE 129 IV 6, E. 3.4 mit Hinweisen).

Kantonsgericht Schwyz 8 Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 54 zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht gelten die allgemeinen Regeln, d.h., der Täter muss vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Ein- flussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181 StGB).

E. 4 a) Strittig ist, ob Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 eine Andro- hung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB darstellt. Der Wortlaut des Schreibens enthält keine explizite Drohung, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau Strafanzeige einreichen würden, falls die Privatkläger Baueinsprache erheben. In Absatz 7 des Schreibens weisen der Beschuldigte und seine Ehe- frau auf einen Straftatbestand (Betrug) hin, der „hängig“ sei, was darauf schliessen lässt, dass bereits ein Verfahren eröffnet wurde. Auch wenn zum Zeitpunkt, als das Schreiben verfasst wurde, tatsächlich kein Strafverfahren hängig war, impliziert das Schreiben nicht, dass die Einleitung eines entspre- chenden Strafverfahrens vom Willen des Beschuldigten und seiner Ehefrau abhängig ist. Vielmehr ist das Schreiben so zu verstehen, dass es sich dabei um eine bereits feststehende Tatsache handelt, welche ausserhalb des Ein- flussbereichs des Beschuldigten und seiner Ehefrau liegt. Im Übrigen vermö- gen daran auch der Gesamtkontext und insbesondere die mit dem Absatz 7 sachlich nicht zusammenhängenden vorangehenden Absätze nichts zu än- dern. Überdies sagte die Privatklägerin 2 an der Berufungsverhandlung aus, es sei ihr angedroht worden, dass sie angezeigt werde, wenn sie Einsprache erhebe, man habe sie also mundtot machen wollen, und dass die Straftat Be- trug sowieso „auf den Tisch“ käme, egal was sonst noch passiere (KG-act. 16/1, Befragung der Privatkläger). Sollten die Privatkläger tatsächlich davon ausgegangen sein, der Beschuldigte und seine Ehefrau würden den angeblichen Betrug ohnehin zur Anzeige bringen, und zwar unabhängig da- von, was sonst noch passiere, würde es aber ohnehin bereits an einer un- zulässigen Freiheitsbeschränkung fehlen, weil die Privatkläger in diesem Fall

Kantonsgericht Schwyz 9 nicht zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden bewegt werden soll- ten.

b) Hinzu kommt, dass die Androhung einer Strafanzeige zwar grundsätz- lich als ernstlich zu qualifizieren ist. Beide Privatkläger gaben aber an der Be- fragung an der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2020 an, dass es objektiv gesehen nicht möglich gewesen wäre, sie mit einem solchen Schreiben davon abzuhalten, eine Baueinsprache zu erheben, wenn sie der Ansicht gewesen wären, die Baueingabe sei nicht korrekt (KG-act. 16, Befragung der Privatklä- ger). Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest fraglich, ob die von den Privatklägern geltend gemachte Androhung überhaupt geeignet war, sie in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken.

c) Sodann bringen die Privatkläger nicht vor, inwiefern eine andere Be- schränkung der Handlungsfreiheit im Sinne der Generalklausel von Art. 181 StGB vorliegt. Solches ist auch nicht ersichtlich, nachdem das von den Privat- klägern behauptete Zwangsmittel in Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 liegt und sie vorbringen, es als Androhung, eine Strafanzeige einzurei- chen, aufgefasst zu haben. Inwieweit das Schreiben vom 23. Mai 2017 die Handlungsfreiheit darüber hinaus auf andere Art einschränken soll, ist nicht dargetan.

d) In subjektiver Hinsicht ist ferner zu beachten, dass der Beschuldigte aussagte, er habe keine Androhung gemacht, sondern nur darauf hingewie- sen bzw. festgehalten, dass die besagten Straftatbestände noch nicht sank- tioniert worden seien (U-act. 8.1.02, S. 3 Frage 5 und S. 5 Frage 12; U-act. 10.1.01, S. 5 N 130 ff.; Vi-act. 7, S. 4 Frage 3). Beim Tatbestand des Betrugs handle es sich überdies um ein Offizialdelikt, weshalb der Staat ge- fordert sei, etwas zu unternehmen (U-act. 10.1.01, S. 5 N 130 ff. und 141 ff. und S. 6 N 205 ff.). Zudem habe seine Ehefrau bereits Beweismittel der Staatsanwaltschaft abgegeben (U-act. 10.1.01, S. 3 N 77 ff.; KG-act. 16, Be-

Kantonsgericht Schwyz 10 fragung der Beschuldigten). Auch seine Ehefrau sagte bereits an der Einver- nahme vom 8. Oktober 2017 aus, alle betrugsrelevanten Unterlagen seien bereits am 14. März 2016 der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln übergeben worden und verwies dabei auf das Einvernahmeprotokoll vom 14. März 2016 (U-act. 8.1.03, S. 5 Frage 11; U-act. 10.2.01, S. 5 N 130 ff.; Vi-act. 7, S. 4 Frage 3). Ferner erklärte sie, der Fall sei noch immer hängig und werde als Bagatelle behandelt, was er aber nicht sei (U-act. 10.2.01, S. 4 N 113 f. und S. 6 N 183; KG-act. 16, Befragung der Beschuldigten). Aus der Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten vom 14. März 2016 geht sodann hervor, dass die Ehefrau des Beschuldigten bereits an dieser Einvernahme geltend mach- te, die Privatkläger hätten sich des Betrugs schuldig gemacht, und hierzu di- verse Unterlagen einreichte (beigezogene Akten, U-act. 10.0.02, S. 8 Frage 28). Die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau sind diesbezüglich kon- stant und decken sich gegenseitig. Zudem stimmen sie mit dem Protokoll der Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten vom 14. März 2016 in einem früheren Strafverfahren überein. In subjektiver Hinsicht ist deshalb davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als er das Schreiben vom

23. Mai 2017 verfasste, davon ausging, die Staatsanwaltschaft ermittle bereits gegen die Privatkläger wegen des von seiner Ehefrau an der Einvernahme vom 14. März 2016 angezeigten Betrugs. Inwiefern der Beschuldigte und sei- ne Ehefrau Kenntnis davon gehabt haben sollen, dass keine Strafuntersu- chung gegen die Privatkläger geführt wurde, legen die Privatkläger zudem auch nicht näher dar. Es erscheint ferner auch glaubhaft, dass der Beschul- digte annahm, die Ermittlungen wegen eines Offizialdelikts würden ohne wei- teres Zutun seinerseits fortgesetzt. Folglich ist hinsichtlich des subjektiven Tatbestands nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der gewähl- ten Formulierung in Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 den Privat- klägern in Aussicht stellen wollte, die Einleitung eines Strafverfahrens hänge von seinem Willen ab. Der Beschuldigte handelte demnach nicht vorsätzlich.

Kantonsgericht Schwyz 11 Aufgrund seiner Überzeugung, dass die angebliche Straftat bereits zur Anzei- ge gebracht wurde, und dass ein entsprechendes Verfahren bereits hängig ist, rechnete der Beschuldigte auch nicht damit, dass das Schreiben vom 23. Mai 2017 als Nötigung aufgefasst werden könnte. Er hielt die Tatbestandsverwirk- lichung gar nicht für möglich, weshalb er sie auch nicht in Kauf nehmen konn- te. Somit liegt auch kein Eventualvorsatz vor. Die fahrlässige Begehung einer Nötigung ist sodann nicht strafbar.

e) Demnach ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt, weshalb der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist.

E. 5 Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

a) Aufgrund der Bestätigung des Freispruchs sowie des Unterliegens der Privatklägerschaft drängt sich eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht auf, zumal die Privatkläger für den Fall eines Freispruchs keine Anpassungen verlangen bzw. sich dazu nicht äusser- ten. Es bleibt damit bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsre- gelung (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffern 2 und 3).

b) Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des Beru- fungsverfahrens zulasten der Privatkläger (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Obsiegen ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber haben die Privatkläger den Be- schuldigten für seine Aufwendungen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO; vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60, E. 1.2; BGer 6B_1127/2014 vom 2. April 2015, E. 2.3). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer

Kantonsgericht Schwyz 12 Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizier- te Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. An- dernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1). Der Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren keine Honorarnote ein. Angesichts des begrenzten Umfangs der Streitsache, ihrer geringen rechtli- chen Schwierigkeit sowie dem mutmasslichen Zeitaufwand erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als an- gemessen;- erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelrichters am Be- zirksgericht Höfe vom 30. Juli 2019 bestätigt.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00, bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 2‘760.00 und den Kosten der Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln von Fr. 240.00, werden den Privatklägern aufer- legt und vom geleisteten Kostenvorschuss (je Fr. 1‘500.00) bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, dem Bezirk Höfe Fr. 240.00 zu überweisen.
  3. Die Privatkläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) zu entschädigen. Kantonsgericht Schwyz 13
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die KOST (mit Formular betr. Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 8. Mai 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 5. Mai 2020 STK 2019 56 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen 1. A.________, Privatkläger und Berufungsführer,

2. B.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________, gegen

1. D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt F.________, betreffend versuchte Nötigung (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom

30. Juli 2019, SEO 2019 13);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit Strafbefehl vom 12. April 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Beschuldigten der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (U-act. 14.1.01 [Verfahren Nr. SUH 2017 1477]). Im Wesentlichen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 23. Mai 2017 ein Schreiben mit nötigendem Inhalt verfasst und an die bei- den Privatkläger versandt zu haben (U-act. 14.1.01). In den gemäss Strafbe- fehl relevanten Absätzen 6 und 7 des Schreibens hielt der Beschuldigte was folgt fest (U-act. 3.1.06): Da wir der Überzeugung sind, dass das Baugesuch allen Vorgaben ent- spricht, folgt, bei einer nicht gerechtfertigten Einsprache, eine Klage nach § 82 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes. Zu erwähnen ist noch, dass bei Eurem Baubewilligungsverfahren noch ein nicht verjährter Strafbestand (Betrug) hängig ist (PBG § 92 und StGB Art. 146 und Art. 251). Von allen Instanzen wurde diese Straftat nicht sanktioniert. Das Schreiben wurde vom Beschuldigten und von dessen Ehefrau unter- zeichnet (U-act. 3.1.06), weshalb die Staatsanwaltschaft auch gegen die Ehe- frau eine Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung führte und ebenfalls einen Strafbefehl erliess (U-act. 14.2.01 [Verfahren Nr. SUH 2017 1478]). Gegen die Strafbefehle erhoben der Beschuldigte und seine Ehefrau am 26. April 2019 Einsprache (U-act. 14.1.03). Am 22. Mai 2019 überwies die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Strafbefehle als Anklage an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (Vi-act. 1 [SEO 2019 13 und 14]). B. Zur Hauptverhandlung vom 30. Juli 2019 (in beiden Verfahren [SEO 2019 13 und 14]) erschienen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, die Ehefrau des Beschuldigten (als Beschuldigte im Verfahren SEO 2019 14), sowie die beiden Privatkläger in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin (SEO 2019 13, Vi-act. 7). Mit Urteilen vom 30. Juli 2019 sprach der Einzelrichter am Be-

Kantonsgericht Schwyz 3 zirksgericht Höfe den Beschuldigten und seine Ehefrau frei (SEO 2019 13, Vi-act. 8; SEO 2019 14, Vi-act. 6 und 7). C. Gegen diese beiden Urteile meldeten die Privatkläger am 7. August 2019 Berufung an (STK 2019 56, KG-act. 2; STK 2019 57, KG-act. 2). Am

11. Oktober 2019 reichten sie die Berufungserklärungen ein (STK 2019 56, KG-act. 3; STK 2019 57, KG-act. 3) und beantragen für das vorliegende Ver- fahren was folgt (STK 2019 56, KG-act. 3):

1. Die Dispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Be- zirksgerichts Höfe vom 30.07.2019 (Verfahrens-Nr. SEO 2019 13) seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten und des Staates. An der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2020 (in den beiden Verfahren STK 2019 56 und 57) wurden der Beschuldigte, seine Ehefrau (als Beschul- digte im Verfahren STK 2019 57) sowie die beiden Privatkläger befragt (KG-act. 16). Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das Urteil des Bezirks- gerichtes Höfe vom 30. Juli 2019 zu bestätigen und die Kosten seien der Pri- vatklägerschaft aufzuerlegen (KG-act. 16/4). Die Verteidigung stellt folgende Anträge (KG-act. 16/6):

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung vollum- fänglich freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Privatklä- ger, eventualiter des Staates. D. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen;-

Kantonsgericht Schwyz 4 in Erwägung:

1. Die Privatkläger bringen im Wesentlichen vor, der Zweck des Schrei- bens vom 23. Mai 2017 sei es gewesen, sie von einer Einsprache gegen das eigene Bauprojekt abzuhalten und sie dazu zu bringen, ihr Bauprojekt anzu- passen (KG-act. 16/1, S. 9 N 16). In Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 würden urplötzlich angeblich noch nicht verjährte Straftatbestände the- matisiert, welche die Privatkläger im Rahmen ihres Baubewilligungsverfahrens erfüllt haben sollen. Es sei offensichtlich, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau damit die Einreichung von Strafanzeigen – und damit ernstliche Nach- teile – angedroht hätten. Dies ergebe sich auch aus der teleologischen und systematischen Auslegung des Schreibens (KG-act. 16/1, S. 10 N 17). Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen den privaten Anliegen des Beschuldigten und seiner Ehefrau und den angeblich noch nicht sanktionier- ten Straftaten der Privatkläger. Der Sinn der Erwähnung dieser angeblichen Straftaten könne daher nur darin liegen, die Privatkläger wissen zu lassen, dass man Strafanzeige einreichen werde, wenn sie den eigenen Anliegen nicht nachkommen sollten (KG-act. 16/1, S. 10 N 18). Sodann sei die Auffas- sung der Vorinstanz, wonach die grammatikalische Auslegung des Schreibens nicht ergebe, dass die Einreichung einer Strafanzeige angedroht werde, unzu- treffend. Das Gesetz verstehe unter einer Androhung nicht bloss eine aus- drückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch wel- ches das Opfer vom Drohenden gefügig gemacht werden soll. Auch wenn der Beschuldigte und seine Ehefrau im Schreiben vom 23. Mai 2017 nicht wort- wörtlich geschrieben hätten, dass sie Strafanzeige einreichen werden, hätten sie die Privatkläger durch ihr konkludentes Verhalten wissen lassen, dass sie dies tun würden (KG-act. 16/1, S. 11 N 19 f.). Die Behauptungen des Be- schuldigten und seiner Ehefrau, wonach sie einfach hätten erwähnen wollen, dass die Privatkläger noch mit etwas rechnen müssen, weil die Ehefrau des Beschuldigten bereits an ihrer Einvernahme vom 14. März 2016 die Staats- anwaltschaft auf den Betrug hingewiesen habe, seien reine Schutzbehaup-

Kantonsgericht Schwyz 5 tungen und unglaubhaft. Sie hätten gewusst, dass kein Strafverfahren gegen die Privatkläger hängig sei. Ferner hätte es noch weitere Verfahren zwischen den Parteien gegeben, welche nicht erwähnt worden seien. Es habe daher keinen anderen Grund für die Erwähnung gegeben als eine versuchte Nöti- gung (KG-act. 16/1, S. 12 N 21; Vi-act. 6, S. 9 f.). Aufgrund des fehlenden Konnexes zu den übrigen Forderungen im Schreiben, hätte jede besonnene Person diesen Hinweis als Androhung der Einreichung einer Strafanzeige für den Fall der Nichterfüllung der im Schreiben genannten Forderungen verste- hen müssen (KG-act. 16/1, S. 15 N 25). Der Beschuldigte und seine Ehefrau hätten bereits zwei Strafanzeigen gegen den Privatkläger 1 eingereicht, wes- halb sich die Privatkläger sicher gewesen seien, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau ihre Drohung wahrmachen würden (KG-act. 16/1, S. 15 N 27). Die bewusste Platzierung der Drohung am Ende des Schreibens, direkt nach Erwähnung einer möglichen Einsprache durch die Privatkläger, zeige, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau vorsätzlich gehandelt hätten. Die gegen- teiligen Behauptungen seien aus den bereits genannten Gründen unglaubhaft (KG-act. 16/1, S. 16 N 31 f.).

2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, der Beschuldigte kün- dige in Absatz 6 seines Schreibens vom 23. Mai 2017 bei einer unberechtig- ten Einsprache ein Vorgehen gemäss § 82 Abs. 2 PBG an. Darin sei keine Androhung eines ernstlichen Nachteils zu erkennen, sondern es werde ledig- lich auf die Gesetzeslage hingewiesen. In Absatz 7 sei schliesslich die Rede davon, dass ein noch nicht verjährter Straftatbestand (Betrug) noch hängig sei und dieser von allen Instanzen noch nicht sanktioniert worden sei. Das Einrei- chen einer Strafanzeige für den Fall, dass die Privatkläger Einsprache gegen das Bauvorhaben des Beschuldigten und dessen Ehefrau erheben sollten, werde nicht angedroht. Vielmehr werde die Hängigkeit eines solchen Strafver- fahrens betreffend ein Bauvorhaben der Privatkläger und somit eines völlig anderen Verfahrens betont (angef. Urteil, E. 3.1). In grammatikalischer Hin- sicht sei der Wortlaut des Schreibens vom 23. Mai 2017 klar. Es liege keine

Kantonsgericht Schwyz 6 Androhung eines Nachteils in Form einer Strafanzeige vor und das Vorgehen gemäss § 82 PBG stelle keine Androhung eines ernstlichen Nachteils dar. Die rein subjektive Auffassung der Privatkläger sei nicht ausschlaggebend. Weder sei ein Zusammenhang zwischen den Absätzen 6 und 7 des Schreibens vom

23. Mai 2017 in objektiver Hinsicht zu erkennen, noch ergebe sich aus dem Schreiben die Androhung eines ernstlichen Nachteils in der Form einer Straf- anzeige wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Weiter fehle es auch am Nachweis, dass die Privatkläger die Verwirklichung des in Aussicht gestellten Übels (sofern ein solches zu bejahen wäre) befürchtet hätten und der ange- drohte Nachteil somit geeignet gewesen sei, sie in ihrer Entscheidungsfreiheit zu beeinflussen (angef. Urteil, E. 3.2).

3. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dieser Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willens- entschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Die Tathand- lung zielt darauf ab, diese geschützte Freiheit einzuschränken, um gegen den Willen des Opfers von diesem ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden zu bewirken (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 7, 13 zu Art. 181 StGB). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Ein- tritt des in Aussicht gestellten Nachteils als von seinem Willen abhängig er- scheint (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten oder durch anderwei- tiges „Wissenlassen“ erfolgen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 28 f. zu Art. 181 StGB mit Verweis auf N 13 f. zu Art. 180 StGB). Die Androhung muss geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Del- non/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will. Sie muss nur als ernst gemeint er- scheinen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonde-

Kantonsgericht Schwyz 7 rer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., 2010, S. 125; Del- non/Rüdy, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB). Ob der Nachteil ernstlich, d.h. er- heblich genug ist, um die Willensfreiheit des Genötigten zu beeinträchtigen, bestimmt sich nach einem objektiven Massstab. Entscheidend ist, ob die Dro- hung als geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die Lage des Betroffenen beurteilt sich dabei auch nach seiner Fähigkeit, die Drohung angemessen einzuschät- zen und sich ihr zu widersetzen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. A., 2008, S. 407). Art. 181 StGB setzt nicht voraus, dass der angedrohte Nachteil so schwer ist, dass der Betroffene ob der Androhung in Schrecken oder Angst geraten könnte; es genügt, wenn der Nachteil ernstlich genug ist, um den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit wesentlich beein- trächtigen zu können (BGE 81 IV 101, E. 3). Ernstlich ist etwa die Androhung einer Strafverfolgung (BGE 120 IV 17, E. 2a.aa; Trechsel/Mona, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 5 zu Art. 181 StPO). Sodann kann die Nötigungshandlung gemäss der Generalklausel von Art. 181 StGB auch in einer anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit liegen. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Recht- fertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Das Zwangs- mittel muss sodann das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie Gewalt und ernstliche Drohung (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2013, N 7 zu Art. 181 StGB). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216, E. 4.1; BGE 129 IV 6, E. 3.4 mit Hinweisen).

Kantonsgericht Schwyz 8 Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 54 zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht gelten die allgemeinen Regeln, d.h., der Täter muss vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Ein- flussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181 StGB).

4. a) Strittig ist, ob Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 eine Andro- hung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB darstellt. Der Wortlaut des Schreibens enthält keine explizite Drohung, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau Strafanzeige einreichen würden, falls die Privatkläger Baueinsprache erheben. In Absatz 7 des Schreibens weisen der Beschuldigte und seine Ehe- frau auf einen Straftatbestand (Betrug) hin, der „hängig“ sei, was darauf schliessen lässt, dass bereits ein Verfahren eröffnet wurde. Auch wenn zum Zeitpunkt, als das Schreiben verfasst wurde, tatsächlich kein Strafverfahren hängig war, impliziert das Schreiben nicht, dass die Einleitung eines entspre- chenden Strafverfahrens vom Willen des Beschuldigten und seiner Ehefrau abhängig ist. Vielmehr ist das Schreiben so zu verstehen, dass es sich dabei um eine bereits feststehende Tatsache handelt, welche ausserhalb des Ein- flussbereichs des Beschuldigten und seiner Ehefrau liegt. Im Übrigen vermö- gen daran auch der Gesamtkontext und insbesondere die mit dem Absatz 7 sachlich nicht zusammenhängenden vorangehenden Absätze nichts zu än- dern. Überdies sagte die Privatklägerin 2 an der Berufungsverhandlung aus, es sei ihr angedroht worden, dass sie angezeigt werde, wenn sie Einsprache erhebe, man habe sie also mundtot machen wollen, und dass die Straftat Be- trug sowieso „auf den Tisch“ käme, egal was sonst noch passiere (KG-act. 16/1, Befragung der Privatkläger). Sollten die Privatkläger tatsächlich davon ausgegangen sein, der Beschuldigte und seine Ehefrau würden den angeblichen Betrug ohnehin zur Anzeige bringen, und zwar unabhängig da- von, was sonst noch passiere, würde es aber ohnehin bereits an einer un- zulässigen Freiheitsbeschränkung fehlen, weil die Privatkläger in diesem Fall

Kantonsgericht Schwyz 9 nicht zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden bewegt werden soll- ten.

b) Hinzu kommt, dass die Androhung einer Strafanzeige zwar grundsätz- lich als ernstlich zu qualifizieren ist. Beide Privatkläger gaben aber an der Be- fragung an der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2020 an, dass es objektiv gesehen nicht möglich gewesen wäre, sie mit einem solchen Schreiben davon abzuhalten, eine Baueinsprache zu erheben, wenn sie der Ansicht gewesen wären, die Baueingabe sei nicht korrekt (KG-act. 16, Befragung der Privatklä- ger). Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest fraglich, ob die von den Privatklägern geltend gemachte Androhung überhaupt geeignet war, sie in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken.

c) Sodann bringen die Privatkläger nicht vor, inwiefern eine andere Be- schränkung der Handlungsfreiheit im Sinne der Generalklausel von Art. 181 StGB vorliegt. Solches ist auch nicht ersichtlich, nachdem das von den Privat- klägern behauptete Zwangsmittel in Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 liegt und sie vorbringen, es als Androhung, eine Strafanzeige einzurei- chen, aufgefasst zu haben. Inwieweit das Schreiben vom 23. Mai 2017 die Handlungsfreiheit darüber hinaus auf andere Art einschränken soll, ist nicht dargetan.

d) In subjektiver Hinsicht ist ferner zu beachten, dass der Beschuldigte aussagte, er habe keine Androhung gemacht, sondern nur darauf hingewie- sen bzw. festgehalten, dass die besagten Straftatbestände noch nicht sank- tioniert worden seien (U-act. 8.1.02, S. 3 Frage 5 und S. 5 Frage 12; U-act. 10.1.01, S. 5 N 130 ff.; Vi-act. 7, S. 4 Frage 3). Beim Tatbestand des Betrugs handle es sich überdies um ein Offizialdelikt, weshalb der Staat ge- fordert sei, etwas zu unternehmen (U-act. 10.1.01, S. 5 N 130 ff. und 141 ff. und S. 6 N 205 ff.). Zudem habe seine Ehefrau bereits Beweismittel der Staatsanwaltschaft abgegeben (U-act. 10.1.01, S. 3 N 77 ff.; KG-act. 16, Be-

Kantonsgericht Schwyz 10 fragung der Beschuldigten). Auch seine Ehefrau sagte bereits an der Einver- nahme vom 8. Oktober 2017 aus, alle betrugsrelevanten Unterlagen seien bereits am 14. März 2016 der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln übergeben worden und verwies dabei auf das Einvernahmeprotokoll vom 14. März 2016 (U-act. 8.1.03, S. 5 Frage 11; U-act. 10.2.01, S. 5 N 130 ff.; Vi-act. 7, S. 4 Frage 3). Ferner erklärte sie, der Fall sei noch immer hängig und werde als Bagatelle behandelt, was er aber nicht sei (U-act. 10.2.01, S. 4 N 113 f. und S. 6 N 183; KG-act. 16, Befragung der Beschuldigten). Aus der Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten vom 14. März 2016 geht sodann hervor, dass die Ehefrau des Beschuldigten bereits an dieser Einvernahme geltend mach- te, die Privatkläger hätten sich des Betrugs schuldig gemacht, und hierzu di- verse Unterlagen einreichte (beigezogene Akten, U-act. 10.0.02, S. 8 Frage 28). Die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau sind diesbezüglich kon- stant und decken sich gegenseitig. Zudem stimmen sie mit dem Protokoll der Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten vom 14. März 2016 in einem früheren Strafverfahren überein. In subjektiver Hinsicht ist deshalb davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als er das Schreiben vom

23. Mai 2017 verfasste, davon ausging, die Staatsanwaltschaft ermittle bereits gegen die Privatkläger wegen des von seiner Ehefrau an der Einvernahme vom 14. März 2016 angezeigten Betrugs. Inwiefern der Beschuldigte und sei- ne Ehefrau Kenntnis davon gehabt haben sollen, dass keine Strafuntersu- chung gegen die Privatkläger geführt wurde, legen die Privatkläger zudem auch nicht näher dar. Es erscheint ferner auch glaubhaft, dass der Beschul- digte annahm, die Ermittlungen wegen eines Offizialdelikts würden ohne wei- teres Zutun seinerseits fortgesetzt. Folglich ist hinsichtlich des subjektiven Tatbestands nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der gewähl- ten Formulierung in Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 den Privat- klägern in Aussicht stellen wollte, die Einleitung eines Strafverfahrens hänge von seinem Willen ab. Der Beschuldigte handelte demnach nicht vorsätzlich.

Kantonsgericht Schwyz 11 Aufgrund seiner Überzeugung, dass die angebliche Straftat bereits zur Anzei- ge gebracht wurde, und dass ein entsprechendes Verfahren bereits hängig ist, rechnete der Beschuldigte auch nicht damit, dass das Schreiben vom 23. Mai 2017 als Nötigung aufgefasst werden könnte. Er hielt die Tatbestandsverwirk- lichung gar nicht für möglich, weshalb er sie auch nicht in Kauf nehmen konn- te. Somit liegt auch kein Eventualvorsatz vor. Die fahrlässige Begehung einer Nötigung ist sodann nicht strafbar.

e) Demnach ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt, weshalb der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist.

5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

a) Aufgrund der Bestätigung des Freispruchs sowie des Unterliegens der Privatklägerschaft drängt sich eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht auf, zumal die Privatkläger für den Fall eines Freispruchs keine Anpassungen verlangen bzw. sich dazu nicht äusser- ten. Es bleibt damit bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsre- gelung (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffern 2 und 3).

b) Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des Beru- fungsverfahrens zulasten der Privatkläger (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Obsiegen ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber haben die Privatkläger den Be- schuldigten für seine Aufwendungen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO; vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60, E. 1.2; BGer 6B_1127/2014 vom 2. April 2015, E. 2.3). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer

Kantonsgericht Schwyz 12 Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizier- te Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. An- dernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1). Der Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren keine Honorarnote ein. Angesichts des begrenzten Umfangs der Streitsache, ihrer geringen rechtli- chen Schwierigkeit sowie dem mutmasslichen Zeitaufwand erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als an- gemessen;- erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelrichters am Be- zirksgericht Höfe vom 30. Juli 2019 bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00, bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 2‘760.00 und den Kosten der Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln von Fr. 240.00, werden den Privatklägern aufer- legt und vom geleisteten Kostenvorschuss (je Fr. 1‘500.00) bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, dem Bezirk Höfe Fr. 240.00 zu überweisen.

3. Die Privatkläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) zu entschädigen.

Kantonsgericht Schwyz 13

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die KOST (mit Formular betr. Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 8. Mai 2020 kau